Informationen
Firmennachfolge schon geregelt?
Nur dann haben Sie die Möglichkeit, eine erfolgreiche und reibungslose Übergabe zu steuern.
Werbetreibende sollten dringend Kunden-Altdaten prüfen!
Die Datenschutznovelle und ihre Änderungen
Die neue Datenschutznovelle trat am 01. September 2009 in Kraft. Seitdem gelten für die Nutzung personenbezogener Daten für eigene Geschäftszwecke, d.h. für Werbung, strengere Anforderungen. Diese finden sich im § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Ziel der Vorschrift ist es vornehmlich, den Verbraucher zu schützen und das, indem nun grundsätzlich eine Einwilligung in die Nutzung seiner personenbezogenen Daten erforderlich ist.
Achtung: Personenbezogen kann auch eine Firmen-E-Mail-Adresse sein, wenn sie den Namen eines Mitarbeiters des Unternehmens enthält!
Zwar war auch schon vor der Datenschutznovelle 2009 eine Einwilligung nötig, doch wird die Anforderung an sie noch verschärft. Dabei bezieht sich die Neuregelung nicht nur auf neue Kundendaten, sondern auch auf solche, die vor der Novelle (also vor September 2009) erhoben wurden.
Umsetzung des Datenschutzes
Form
Die Einwilligung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Wird sie mündlich abgegeben, muss eine schriftliche Bestätigung des Unternehmens folgen.
Anders ist dies bei Online-Sachverhalten. Hier ist eine schriftliche Einwilligung aufgrund der Umstände nicht möglich, weshalb sie hier auch in elektronischer Form
erklärt werden kann. Besondere Vorgaben dafür stellen § 28 Absatz 3a BDSG und § 13 Absatz 2 Telemediengesetz (TMG). Wichtig ist es demnach, dass die Einwilligung protokolliert wird und der Kunde vorab auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wird.
Außerdem: Für den Widerruf der Einwilligung darf keine strengere Form als die gelten, die für die Einwilligung durch Vertragsverhältnis vorgenommen wurde. D.h. ist sie elektronisch abgeschlossen worden, so muss das auch für den Widerruf möglich sein.
Opt-in-Verfahren
Rechtssicher für die Umsetzung der Novelle ist das sogenannte Opt-in-Verfahren.
Dabei wird am besten eine Check-Box angeboten, in welche die Kunden ein Häkchen machen können, wenn sie der Nutzung ihrer Daten für Werbezwecke zustimmen. Vor der
Novelle galt das Pendant: das Opt-out-Verfahren. Hier wurde die Einwilligung quasi so lange angenommen, bis die Kunden von sich aus widersprachen.
Empfehlenswert, auch um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu umgehen, ist das sogenannte Double-Opt-in-Verfahren.
Umsetzbar ist dieses durch einen Bestätigungslink nach der Anmeldung z.B. eines Newsletters. Der Kunde erhält erst nach dieser doppelten und vor allem nachweisbaren
Einwilligung Werbung und der datenschutzrechtliche Protokollierungspflicht des Werbetreibenden ist somit auch Genüge getan.
Wichtig: wird Werbung versendet, so muss in der Kopf- und Betreffzeile der Absender und der kommerzielle Charakter der E-Mail hinreichend deutlich gemacht werden.
Ausnahmen
Ausnahmen von dem Einwilligungserfordernis sind ausschließlich gesetzlich geregelt und haben sich durch die Novelle verändert. Nicht erforderlich ist die Einwilligung beispielsweise für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses.
Keine Ausnahme mehr gilt z.B. bei bestehenden Kundenbeziehungen, bei der das Opt-In-Verfahren Gang und Gebe war. Die Regelung betrifft nur Privatpersonen. Externe Unternehmensdaten bleiben von ihr daher unberührt. Auch nicht betroffen sind Daten, die in allgemein zugänglichen Verzeichnissen aufgeführt sind, wie Daten aus Telefonbüchern oder von Internetseiten.
Die Übergangsfrist für Werbetreibende
Die Datenschutznovelle gewährt werbetreibenden Unternehmen bezüglich vor der Novelle erhobener Bestandsdaten eine dreijährige Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen Regelungen. Diese Frist endet am 31. August 2012.
Wird nach Ablauf der Frist dennoch bei privaten (Bestands-)Kunden ohne Einwilligung geworben, verletzt dies den Datenschutz und zieht schlimmstenfalls hohe Bußgelder und Abmahnungen von Konkurrenten nach sich.
Formatierung der Rechtstexte: Fließtext ohne Absätze abmahnbar
Häufig ist es beim Handel auf Plattformen so, dass die Rechtstexte in ihrer html-Formatierung nicht einwandfrei übernommen werden. Dass sich die Mühe aber lohnt, die ursprüngliche Formatierung
wieder herzustellen, zeigt ein aktueller Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Beschluss vom 07.04.2015, Az.: 10 O 22/15).

(Bildquelle Urteil: Maxx-Studio via Shutterstock)
Eine ordnungsgemäße Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht liegt nicht vor, wenn der Text der Widerrufsbelehrung als Fließtext und ohne erkennbare Absätze vorgehalten wird, so das Landgericht Ellwangen. Von einer klaren und verständlichen Belehrung des Verbrauchers über sein gesetzlich bestehendes Widerrufsrecht könne dann nicht mehr gesprochen werden.
Rechtstexte im Fließ-/ oder Blocktext sind nicht transparent und deutlich genug. Der Verbraucher kann hier die einzelnen Regelungen nicht leicht zur Kenntnis nehmen und eine ordnungsgemäße Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht ist nicht mehr gewährleistet. Das hat Landgericht Ellwangen nun in seinem Beschluss nochmal bekräftigt.
Praxistipp
Das Urteil ist auch auf andere Rechtstexte wie die AGB oder die Datenschutzerklärung übertragbar. Formatieren Sie Ihre Rechtstexte daher so, dass klare Absätze zwischen den einzelnen Klauseln zu erkennen sind und die Überschriften möglichst allein gestellt sind. Nur so wird dem Deutlichkeits- und Transparenzgebot ausreichend Rechnung getragen.
Übrigens: Wie weit darf man sich vom gesetzlichen Muster entfernen, um für Abmahner nicht angreifbar zu sein? Das Landgericht Heidelberg hat sich kürzlich dazu geäußert (Urteil vom 13.01.2015, Az.: 2 O 230/14).
Gründungen von Kleinunternehmen
im Freistaat sinken dramatisch
Rückgang von Kleinunternehmergründungen im Jahr 2012 in Bayern. Der größte
branchenübergreifende Mittelstandsverband im Freistaat appelliert an die Politik,
die Rahmenbedingungen für Gründer zu verbessern.
Energiegenossenschaften sind keine Finanzjongleure
Energiewende – Neufassung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Rauchmelderpflicht in Bayern seit dem 1.1.2013
GEMA - Information
Checkliste
Sie planen eine Veranstaltung?
Hier erhalten Sie hilfreiche Informationen.